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Den Traum vom eigenen Haus möchten sich viele Menschen erfüllen. Um den ersten Schritt des Grundstückskaufs erfolgreich abschließen zu können, wird zur rechtsgültigen Beurkundung ein Termin beim Notar erforderlich. Die daraus resultierenden Kosten sollten Sie als Bauherr unbedingt in die Baunebenkosten einrechnen. Mit welchen Notarkosten Sie bei einem Grundstückskauf rechnen müssen, verraten wir Ihnen in diesem Ratgeber.
Inhalt:
Bevor ein Kaufvertrag unterschrieben werden kann, ist der Notar verpflichtet, den Vertragsparteien diesen noch einmal vorzulesen und den Inhalt zu erläutern. Er überprüft zudem alle erforderlichen Unterlagen auf ihre Gültigkeit und holt behördliche Genehmigungen ein, wenn dies erforderlich ist. Anschließend erfolgt die notarielle Beurkundung des Grundstückskaufs und die Änderung des Grundbuchs, die ebenfalls vom Notar beim Grundbuchamt veranlasst wird. Als letzte Amtshandlung überwacht der Notar die eingehende Zahlung durch den Käufer des Grundstücks. Gegebenenfalls läuft die Zahlungsabwicklung über das sogenannte Notaranderkonto, welches der Notar einrichtet.
Laut Paragraf 311b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erlangt nur der Grundstückskauf Rechtswirksamkeit, der von einem Notar beurkundet wurde. Aufgrund verschiedener Gesetze und Vorschriften soll die Abwicklung eines solch umfangreichen Geschäfts durch einen Sachverständigen erfolgen. Es ist vom Gesetzgeber auch nur einem Notar erlaubt, Änderungen im Grundbuch zu veranlassen, die sich aus dem Grundstückskauf ergeben.
Beim Grundstückskauf ist der Notar für Folgendes zuständig:
Bei der ersten Aufsetzung des Kaufvertrags steht es Ihnen noch frei, einen Notar einzuschalten. Viele Musterverträge können Ihnen dafür einen Anhaltspunkt geben. Um einen rechtsgültigen Kaufvertrag endgültig erstellen zu können, wird ein Notar nötig, der beide Vertragsparteien umfassend berät. In den Kaufvertrag werden unter anderem die Daten der Parteien, der Kaufpreis, Daten zum Grundstück, die im Grundbuchauszug enthalten sind, die Zahlungsmodalitäten und andere Absprachen aufgenommen.
Damit das Immobiliengeschäft reibungslos über die Bühne gebracht werden kann, sind einige wichtige Unterlagen notwendig, wie ein aktueller Grundbuchauszug. Diesen können Sie selbst beim Grundbuchamt beantragen oder vom Notar einholen lassen. Auch hier wird der Notar die Richtigkeit der Angaben begutachten.
Im Zuge des Grundstückskaufs sind Änderungen im Grundbuch unumgänglich, die wiederum durch den Notar getätigt werden. Dabei könnte es sich um die Eintragung einer Auflassungsvormerkung (Reservierung des Grundstücks für den potenziellen Käufer) oder um die Löschung einer Grundschuld des bisherigen sowie die Eintragung einer Grundschuld des neuen Eigentümers handeln. Zudem wird der Eigentümerwechsel im Grundbuch dokumentiert.
Der eigentliche Grundstückskauf wird vor den Augen des Notars vollzogen, wenn beide Parteien den Kaufvertrag unterzeichnen. Dieser notariellen Beurkundung geht das Vorlesen aller Punkte des Kaufvertrages voraus. Abschließend werden entsprechend des Vertrags alle Änderungen im Grundbuch durch den Notar veranlasst.
Für all die beschriebenen Aufgaben wird Ihnen der Notar Gebühren berechnen. Die Notarkosten bei einem Grundstücksverkauf sollten im Zuge der Baufinanzierung nicht als Kleinigkeit abgetan werden. Diese Gebühren zählen neben der Grunderwerbssteuer zu den größeren Summen der Baunebenkosten. Als durchschnittlichen Richtwert können Sie mit ca. zwei % des Kaufpreises für die Notarkosten rechnen. Dabei wird beim Grundstückskauf zwischen den Notargebühren und den Grundbuchgebühren differenziert. In der Regel übernimmt der Käufer diese Kosten.
Bevor Sie an einer Beispielrechnung die Zusammensetzung möglicher Notarkosten nachvollziehen können, sollten Sie wissen, dass diese Kosten der Mehrwertsteuer unterliegen. Der Notar erhebt die Gebühren anhand der Gebührentabelle des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) für all die Aufwendungen, die er geleistet hat. Zusätzlich können kleinere Auslagen berechnet werden, wie Porto oder Telefon.
Alle Änderungen, die beim Grundbuchamt vom Notar veranlasst wurden, werden Ihnen als Grundbuchgebühren in Rechnung gestellt. Diese werden durch eine Gebührenordnung festgelegt und sind nicht mehrwertsteuerpflichtig. Im Unterschied zu den Notarkosten, die der Käufer allein übernehmen muss, werden Grundbuchgebühren, die den Käufer betreffen, von ihm geleistet, beispielsweise bei der Löschung einer Grundschuld.
Als fiktives Kaufobjekt wird ein Grundstück mit 1.000 m² zu einem Kaufpreis von 95.000 Euro angenommen. Es wird vom Käufer eine Grundschuld (50.000 Euro) eingetragen und ein Notaranderkonto zur Zahlungsabwicklung eingerichtet. Zuvor wurde das Grundstück mit einer Auflassungsvormerkung reserviert.
Die Grundbuchgebühren und Notarkosten würden sich für dieses Beispiel auf etwa 1,8 Prozent des Kaufpreises belaufen.
Wurde der Notar zur Abwicklung des Grundstückskaufs bestellt, muss dieser auch bei Nichtzustandekommen des Geschäfts bezahlt werden. Der Verkäufer haftet bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers.
Notarkosten zählen zu den Baunebenkosten beim Hausbau, die im Rahmen der Baufinanzierung berücksichtigt werden müssen. Mit einer Höhe von bis zu 2 % des Kaufpreises sollten Sie diese bereits vorab in Ihre Kalkulation einbeziehen.
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